Einkommensteuer-Befreiung für kleine PV-Anlagen bis 10 kW

Das BMF stellt es mit dem Schreiben „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen“ vom 02. Juni 2021 Besitzern kleiner Photovoltaikanlagen frei, ihre Anlage mit „Gewinnerzielungsabsicht“ zu betreiben. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.

Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die „auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen)“ installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Einnahmen aus dem Stromverkauf wie z. B. aus der EEG-Einspeisevergütung brauchen jetzt nicht mehr aufgeführt werden.

PV-Anlagen-Besitzer, die der vorgenannten Definition des BMF entsprechen, können nun eine Steuerbefreiung einfach formlos z. B. schriftlich beantragen. Diesem Antrag wird dann „ohne weitere Prüfung“ stattgegeben. Es wird „in allen offenen Veranlagungszeiträumen“ unterstellt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Der Antrag des Solaranlagenbesitzers muss zudem nur einmal gestellt werden, er wirkt gemäß BMF-Schreiben vom Juni 2021 auch für die Folgejahre.


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